Aus gegebener Veranlassung dürfen wir nochmals auf die Bekanntmachung des BDR vom 06.10.2008 hinweisen:
Der BDR Hauptausschuss hat eine Neufassung des Art. 5.2 (7) der Sportordnung (SPO) beschlossen. Der Artikel heißt jetzt:
(7) Bei einer erstmaligen Lizenzlösung ist von jeder Nachwuchssportlerin/jedem Nachwuchssportler (bis einschließlich U 19 Junioren/Juniorinnen) EINMALIG ein Sporttauglichkeitsattest mit dem Lizenzantrag vorzulegen.
Lizenznehmer über 60 müssen das oben genannte Attest dem Lizenzantrag jährlich beifügen.
Unabhängig davon wird eine jährliche sportmedizinische Basis-Untersuchung nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP) vom BDR empfohlen.
* DGSP= Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention
Wir bitten um Beachtung!