Verweis für Dirk Schumann und Raphael Otto

Wegen Verstoßes beim Rundstreckenrennen am 20.05.2007 in Menden gegen die Ziffer 3.9.1, Absatz 1, der SpO 04/2004 erhalten die Sportler Dirk Schumann und Raphael Otto nach Sportordnung 3.9.3, Absatz 1 einen Verweis mit Veröffentlichung

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Sportrechtsordnung Ziffer 3.2.1, 3.2.2). Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bundessportgericht über die Bundesgeschäftsstelle, unter Beachtung der Sportrechtsordnung, Ziffer 3.6.1, einzureichen.