Kleiner Grenzverkehr NRW – Niederlande

Aus gegebener Veranlassung wird hier nochmals die bereits am 16.10.2009 veröffentlichte und den Vereinen mehrfach übersandte Regelung zum „kleinen Grenzverkehr“ (gemäß BDR-Sportordnung) hervorgehoben:

„Ab sofort gilt eine Regelung zwischen Nordrhein-Westfalen und den Niederlanden, die die Ausstellung einer Auslandsstartgenehmigung in allen Sparten unnötig macht, sofern es sich um Veranstaltungen des nationalen Kalenders handelt.

Sportlerinnen und Sportler der Bezirke Aachen, Krefeld, Mönchengladbach, Rechter Niederrhein und Nord-Westfalen können ohne besondere Genehmigung in den KNWU-Districten Brabant, Drenthe, Gelderland und Limburg starten. Die gleiche Regelung gilt ebenso für die Sportlerinnen und Sportler aus den genannten niederländischen Districten in denen für den kleinen Grenzverkehr geöffneten Radsportbezirken im Radsportverband NRW.

Für alle anderen Bezirke bleibt die Ausstellung von Auslandsstartgenehmigungen obligatorisch.

Diese Vereinbarung wurde von den Generalsekretären des BDR und der KNWU gegengezeichnet.“

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Regelung mit dem belgischen Radsportverband KBWB/RLVB auf deren Wunsch hin nicht existiert. Eine Ausstellung von Auslandsstartgenehmigungen im Bereich Querfeldein ist gemäß Änderung des UCI Reglements seit Herbst 2018 nicht mehr notwendig.

St. Rosiejak, Geschäftsführer