Gelsenkirchen – Die Stadt darf geparkte Fahrräder nicht ohne Grund entfernen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg festgestellt und damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen bestätigt. Eine optische Belästigung sei demnach kein Grund, ein geparktes Fahrrad abzuschleppen. Behandelt wurde der Fall eines Fahrradbesitzers, dessen Fahrradschloss am Bahnhofsvorplatz in Göttingen durch die Stadt aufgebrochen worden war, um das Rad abzutransportieren. Außerdem hatte die Stadt Göttingen das Entfernen des Rades in Rechnung gestellt.
Nach Ansicht des Gerichtes kann jedoch nur ein behinderndes oder belästigendes Parken eines Fahrrades das Entfernen rechtfertigen. Dass der Besitzer sein Rad zwischen zwei Bänken abgestellt und an der Armlehne einer Bank angeschlossen hatte, habe niemanden nachhaltig beeinträchtigt, so die Richter.
Die Urteile: OVG Lüneburg, 11 LA 172/08 und Verwaltungsgericht Göttigen 1 A 274/05